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OLG Düsseldorf, 11.12.1990 - 2 Ss (OWi) 349/90 - (OWi) 74/90 III |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.1990 - 2 Ss (OWi) 349/90 - (OWi) 74/90 III (https://dejure.org/1990,5630)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 349/90 - (OWi) 74/90 III (https://dejure.org/1990,5630)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nrw.de (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 1991, 201
- VRS 80, 471
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 5 Ss OWi 408/92 Daß das AG die Verwendung eines nicht justierten Tachometers durch die Polizeibeamten hat genügen lasen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsbeschluß, in VRS 63, 143 ff m.w.N.; OLG Düsseldorf - 3. Senat für Bußgeldsachen - in VRS 80, 471 ff).
Danach ist im Falle der Verwendung eines nicht justierten Tachometers bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren wegen § 57 Abs. 2 Nr. 1 StVZO von der abgelesenen Geschwindigkeit der Teil, der 7 % (nicht 12 %, wie das AG meint) des Skalenendwertes des verwendeten Tachometers entspricht, abzuziehen, um die nach der genannten Vorschrift höchstzulässige Meßungenauigkeit auszugleichen (OLG Düsseldorf, VRS 52, 373 und 80, 471,472, jeweils m.w.N.).
- OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04
Sicherheitsabschlag bei einer durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug ohne …
Die vom Amtsgericht angewandte Berechnungsmethode, die auch von verschiedenen Oberlandesgerichten vertreten wird (etwa OLG Düsseldorf NZV 1991, 201; OLG Hamm DAR 1997, 285), führt insbesondere bei Geschwindigkeiten von 50 bis 130 km/h zu einer nicht gerechtfertigten Bevorteilung zu schnell fahrender Kraftfahrzeugführer, weil der konstante Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers der technischen und gesetzlichen Entwicklung nicht (mehr) entspricht. - OLG Jena, 26.05.2009 - 1 Ss 124/09
Feststellungen zum Sicherheits- oder Toleranzabzug bei der Ermittlung der …
Die von anderen Oberlandesgerichten vertretene Errechnungsmethode nach dem sog. "Stufenmodell" (vgl. etwa OLG Düsseldorf NZV 1991, 201 ; OLG Hamm DAR 1997, 285 ) führt insbesondere bei Geschwindigkeiten von 50 bis 130 km/h zu einer nicht gerechtfertigten Bevorteilung zu schnell fahrender Kraftfahrzeugführer, weil der konstante Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers der technischen und gesetzlichen Entwicklung nicht (mehr) entspricht.